Google hatte argumentiert, bei der Bewertung handele es sich um eine nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung, nicht um ein Werturteil. Mit dieser Argumentation hatten Betreiber von Arztbewertungsportalen in der Vergangenheit bei ähnlichen Klagen Erfolg.
Lübecker Richter widersprachen. In diesem Fall überwiege das Schutzinteresse des Klägers. Wer immer die Bewertung abgegeben habe, sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.